Frau Julia Paulus wurde 1984 in Ulm geboren. Ihr Studium des Sozialmanagements absolvierte sie von 2007 bis 2010 in der Schweiz. 2015 schloss sie zudem ein Zertifikatsstudium Mediation (univ.) beim Bundesverband Mediation (BM e.V.) und dem Europäischen Hochschulverbund an der Freien Universität Berlin ab, was sie als zertifizierte Mediatorin auszeichnet. Ihre umfangreiche berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen ermöglicht ihr, Konflikte professionell zu begleiten und Lösungen zu entwickeln.
Seit ihrer Zertifizierung ist Frau Julia Paulus insbesondere in der Wirtschafts-, Familien- und Schulmediation tätig. Zu ihren Schwerpunkten zählen Konfliktlösungen zwischen Gesellschaftern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie Mediationen im familiären Kontext, etwa bei Trennungen, Patchworkfamilien oder Erziehungsfragen.
Als Verfahrensbeiständin wird Frau Paulus vom Familiengericht gemäß § 158 FamFG bestellt und vertritt die Interessen von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren. Dabei wahrt sie sowohl das subjektive Interesse des Kindes, insbesondere seinen geäußerten Willen, als auch das objektive Interesse im Sinne des Kindeswohls. Sie ist eine vom Gericht bestellte, unabhängige Beteiligte des Verfahrens. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Führung von Gesprächen mit dem Kind, den Eltern sowie weiteren am Verfahren Beteiligten, die Erstellung schriftlicher Stellungnahmen, die Teilnahme an gerichtlichen Anhörungen sowie das Hinwirken auf einvernehmliche und kindgerechte Lösungen.
Die Tätigkeit der Verfahrensbeiständin ist in § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gesetzlich geregelt.
Aufgabengebiet der Verfahrensbeiständin
Der Verfahrensbeistand wird insbesondere bestellt:- bei Sorgerechtsstreitigkeiten
- bei Umgangsrechtsverfahren
- bei Verfahren nach § 1666 BGB, wenn eine teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt
- wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) in Betracht kommt,
- bei Unterbringungsverfahren, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung eines minderjährigen Kindes gemäß § 1631b BGB geprüft wird