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01.05.2022, Roman Paulus

Eintragung der Liquidation in das Handelsregister

Die sonstigen im Interesse eines Dritten liegenden Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug können bei einer vermögenslosen Gesellschaft der Beendigung der Liquidation nur dann entgegenstehen, wenn dieses Interesse berechtigt ist. Dabei bedarf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene und vom Senat bislang offengelassene Frage, ob vor dem Abschluss eines die Gesellschaft betreffenden Besteuerungsverfahrens die Liquidation mit der Folge der Löschungsreife beendet werden kann, auch hier keiner Entscheidung.

 BGH v. 17.5.2022 – II ZB 11/21

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