zurück zur Übersicht
03.01.2024, Roman Paulus

Die wirksame Einbeziehung von AGB auf der Internetadresse durch einen QR-Code

Stellt die Möglichkeit über einen QR-Code eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB dar? Im Jahr 2018 verfügten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bereits 77% der Haushalte über ein Smartphone. Dieser Wert dürfte sich zwischenzeitlich nochmals deutlich erhöht haben. Der Durchschnittskunde sei damit nach einer aktuellen Entscheidung des LG Lübeck vom 07.12.2023, Az.: 14 S 19/23 ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung o.ä. genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittle auch ein QR-Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), weshalb von einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme ausgegangen werden kann.

QR-Code auf Handy

LG Lübeck v. 7.12.2023 – 14 S 19/23

Eine wirksame Einbeziehung von AGB wird angenommen, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Maßstab im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme“ ist der Durchschnittskunde.

Ob dies durch Einbeziehung über einen QR-Code angenommen werden kann und eine derartige zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ist fraglich.

Aus dem Umstand, dass in der Auftragserteilung direkt auf die Internetseite hingewiesen wird, auf der die AGB einsehbar sind, dürfte der ergänzende QR-Code auf dem Formular genügen. Nach der Rechtsprechung des LG Lübeck kann damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis erlangen kann. Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt nämlich über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Im Jahr 2018 verfügten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bereits 77% der Haushalte über ein Smartphone. Der Durchschnittskunde sei damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittle auch der QR-Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu AGB, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung des Gerichts vorlag.

 

PAULUS legal rät von einer ausschließlichen Einbeziehung über einen QR-Code derzeit (noch) ab. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als es nach der Rechtsprechung des BGH zwar genügt, wenn die AGB über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Keine wirksame Einbeziehung der AGB liegt jedoch vor, wenn diese nur über einen unverständlichen Link zu erreichen sind, was bei einem nicht näher bezeichneten und konkret überschriebenen QR-Code anzunehmen ist.

Online-Rechtsberatung

Ich interessiere mich für die Online-Rechtsberatung und möchte einen Termin vereinbaren.

Mehr Details...

Cookie-Hinweis

paulus-legal.de nutzt Cookies für Google Maps um die Webseite und das Nutzererlebnis zu verbessern.

Sind Sie damit einverstanden?