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12.12.2023, Roman Paulus

Darlehenskündigung wegen negativer SCHUFA-Auskunft?

Eine nachträgliche (negative) SCHUFA-Auskunft berechtigt das Kreditinstitut nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf nicht zur Kündigung eines Darlehensvertrages.

Eine SCHUFA-Auskunft wird schon an sich als nicht gerichtsverwertbar bewertet. Aus der Mitteilung von Scorewerten, Quoten und Ratingstufen ist für außenstehende Dritte nämlich nicht erkennbar, wie diese errechnet und auf welcher Datengrundlage diese erstellt wurden.

Taschenrechner und Vertrag

LG Düsseldorf v. 21.12.2023 – 8 O 55/23

Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast. Ob eine „wesentliche“ Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann nur nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile entschieden werden. Um annehmen zu können, dass sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben, sind die Situationen bei Vertragsabschluss und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zu vergleichen. Dabei bedarf es einer Gesamtschau aller wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls aus objektiver Perspektive. Zur Feststellung der wesentlichen Verschlechterung bedarf es nach Auffassung des LG Düsseldorf  mehr als einer simplen Rechenoperation. Maßgeblich ist jeweils das Vermögen, auf das tatsächlich zugegriffen werden kann.

Der Bank obliegt eine sorgfältige Prüfung und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Informationsbeschaffung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Indizien gestützt wird, da der Bank als Darlehensgeberin nicht schon eine Kündigung bei bloßem Verdacht eröffnet ist. Infolgedessen waren in dem streitgegenständlichen Fall die negative SCHUFA-Auskunft nicht geeignet, die Annahme einer konkreten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Beklagten als Darlehensnehmer zu rechtfertigen.

Bedeutend an dieser Entscheidung ist, dass die vorgelegte SCHUFA-Auskunft an sich als nicht gerichtsverwertbar beurteilt wurde. Aus der Mitteilung von Scorewerten, Quoten und Ratingstufen sei für außenstehende Dritte nämlich nicht erkennbar, wie diese errechnet und auf welcher Datengrundlage diese erstellt wurden. Zudem seien im Zusammenhang mit den als „Score-Info“ in der SCHUFA-Auskunft bezeichneten Aussagen „Es liegen Missbrauchsmerkmale oder Saldo nach Titulierung vor“ bzw. „Es liegen Informationen zu vertragswidrigem Verhalten vor“ keine erläuternden Ausführungen der Klägerin erfolgt, welche konkreten Informationen oder Sachverhalte zu diesen Eintragungen geführt haben.

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