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01.08.2022, Roman Paulus

Abwicklung nach Widerruf KfZ-Darlehensvertrag

Bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann der Darlehensgeber die Rückzahlung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags von dem Darlehensnehmer noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder eine der anderen Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB erfüllt ist.

BGH v. 25.1.2022 – XI ZR 559/20

Nach der Rechtsprechung des BGH steht der Bank ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB auch in Bezug auf die von dem Verbraucher nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu. Insoweit findet im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs der Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers zwar seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich aber um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch, der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse, dass dem Unternehmer oder im Fall des Verbundgeschäfts dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entsprechend auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht.

Insoweit ist zu empfehlen, die Abwicklung und Rückführung des Fahrzeugs konsequent zu betreiben. PAULUS legal steht auch nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens zur rechtssicheren Abwicklung der Verträge zur Verfügung.

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