
Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht; BGH, Urteil vom 09.01.2024, II ZR 220/22
Das OLG Nürnberg hat sich in einer Entscheidung vom 30.03.2022 (Az.: 12 U 1520/19) mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße auseinandergesetzt und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei fehlendem Compliance-Managemnt angenommen.
Hintergrund:
Das Gericht stellt klar, dass die Geschäftsführerpflichten an der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers zu messen seien, § 43 Abs. 1 GmbHG.
Demnach hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass eine interne Organisationsstruktur geschaffen wird, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz des unternehmerischen Handelns gewährleistet.
Wenn der Geschäftsführer es unterlässt, erforderliche Compliance-Strukturen zu schaffen, die zum einen rechtmäßiges und effektives Handeln gewährleisten und zum anderen die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern, sieht das OLG Nürnberg eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers gegenüber dem eigenen Unternehmen.
Diese Entscheidung dürfte auch auf die Datenschutz-Compliance Anwendung finden. Datenschutzverstöße bergen ein hohes Risiko durch Bußgelder gemäß Art. 83 DSGVO oder Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO in Anspruch genommen zu werden.
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