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04.01.2023, Roman Paulus

Anpassungsbedarf Ihrer Datenverarbeitung nach neuem EuGH Urteil?

Nach einem Urteil des EuGH vom 12.01.2023 hat jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche kann sich jedoch darauf beschränken, nur die Empfängerkategorien mitzuteilen, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Nach dem Urteil ist der Verantwortliche, wenn personenbezogene Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet, der betroffenen Person auf Anfrage die Identität der Empfänger mitzuteilen. Nur wenn es (noch) nicht möglich ist, diese Empfänger zu identifizieren, kann sich der Verantwortliche darauf beschränken, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitzuteilen. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass dieses Auskunftsrecht der betroffenen Person erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die anderen Rechte auszuüben, die ihr gemäß der DSGVO zukommen, nämlich das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung oder auch das Recht auf einen Rechtsbehelf im Schadensfall.

Mit diesem Urteil wird mit einer drastischen Zunahme von Anfragen durch Kunden oder betroffenen Personen gerechnet, welche einer datenschutzrechtlichen Sicherstellung und möglicher Anpassungen, auch hinsichtlich des administrativen Aufwands bedürfen.

Lassen Sie sich von PAULUS legal hinsichtlich möglicher Anpassungs- und Umsetzungsmaßnahmen beraten.

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