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23.03.2023, Roman Paulus

Einschränkung der Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Gesellschafter einer GmbH können die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils nicht wirksam beschließen, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung des auszuschließenden Gesellschafters nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ohne dadurch das Stammkapital zu beeinträchtigen.

Die Praxis zeigt, dass noch immer zahlreiche Gesellschafterstreitigkeiten mit der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gelöst werden. Die komplexen Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung, wie etwa die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben werden hierbei oftmals nicht genau beleuchtet. Hinzu kommt, dass die Zwangseinziehung in den wenigsten Fällen ohne Gegenwehr des betroffenen Gesellschafters von statten gehen wird, sodass umso mehr auf eine sorgfältige Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung geachtet werden muss.

Dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wird, steht bei der Zwangseinziehung stets eine Abfindung zu, die von der Gesellschaft zu zahlen ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung, steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Wertes seines Geschäftsanteils zu. Wie dieser Wert zu bestimmen ist, lässt das Gesetz offen. Dies führt zum klassischen Problem der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, etwa das Ertragswert-, das Substanzwert- oder das Discounted Cashflow-Verfahren. In der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis von PAULUS legal legen wir daher Wert darauf, die Bewertungsmethode oder gar den Abfindungsanspruch, je nach Branche des Unternehmens, möglichst exakt festzulegen. Hieraus soll dem klassischen Problemfeld fehlender vertraglicher und gesetzlicher Regelungen begegnet werden.

Schuldnerin der Abfindung ist die Gesellschaft. Die Abfindung ist aus ihrem Reinvermögen zu zahlen. Das Stammkapital muss zur Wahrung der Kapitalerhaltungsvorschriften unberührt bleiben. Durch die Zahlung darf keine Unterbilanz oder Überschuldung bei der Gesellschaft entstehen.

Wie aktuell in einem Urteil des OLG Brandenburg, Urteil v. 29.6.2022, 4 U 214/21 entschieden wurde, ist der Einziehungsbeschluss nichtig, wenn kein ausreichendes freies Vermögen vorhanden ist.

Demnach ist problematisch, wenn die Auszahlung, auch der ersten Rate zu einer Unterbilanz führt oder gar eine bestehende Unterbilanz vertieft. Die Rechtsprechung ist zwar insoweit nicht überraschend als eine solche Zahlung ohnehin gesetzlich verboten ist. Sie wirkt sich jedoch unmittelbar auf das Gesellschaftsrecht aus, in dem nunmehr klargestellt ist, dass der oftmals länger zurück liegende Einziehungsbeschluss nichtig ist.

Dies macht umso deutlicher, dass jede Zwangseinziehung einer gründlichen Vorbereitung bedarf. Das gilt nicht nur, um das Risiko einer Nichtigkeit des Beschlusses zu vermeiden, sondern insbesondere auch deshalb, weil die übrigen beschlussfassenden Gesellschafter unter bestimmten Umständen persönlich und entsprechend ihrer Beteiligung für die Abfindungszahlung haften, wenn die Gesellschaft die Abfindung bei Fälligkeit nicht aus freiem Vermögen ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot zahlen kann.

In der Beratungspraxis von PAULUS legal bestimmen wir mit Ihnen und je nach Einzelfall den sichersten Weg. Maßnahmen stehen ausreichend zur Verfügung, indem neue Geschäftsanteile übernommen werden, stille Reserven aufgelöst oder Einlagen zur Vermeidung einer Unterbilanz erbracht werden.

Als Alternative bietet sich zusätzlich zur Möglichkeit einer Zwangseinziehung auch die Aufnahme einer Zwangsabtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag an.

Setzen Sie sich bei Beratungsbedarf gerne mit uns in Verbindung.

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