
Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht; BGH, Urteil vom 09.01.2024, II ZR 220/22
Nach einem Urteil des BGH vom 08.12.2022 (Az.: IX ZR 175/21) ist die Herstellung einer Aufrechnungslage nicht allein deshalb inkongruent, weil die Aufrechnungsbefugnis in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.
Anders als im Falle der Einzelzwangsvollstreckung trete die Befugnis des Gläubigers, sich in der kritischen Zeit durch Aufrechnung zu befriedigen, nicht hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Zwar kommen die Rechtsfolgen einer Aufrechnung im wirtschaftlichen Ergebnis einer (Einzel-)Zwangsvollstreckung gleich. Die Aufrechnung unterliege jedoch eigenständigen insolvenzrechtlichen Regelungen (§§ 94 ff InsO). Insbesondere wird eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage durch das Verfahren im Grundsatz nicht berührt (vgl. § 94 InsO). Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung sei daher die Annahme einer durch den Anfechtungstatbestand des § 131 InsO vermittelten Vorwirkung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Die Inkongruenz der Einzelzwangsvollstreckung beruhe auf den vom Gläubiger in Anspruch genommenen hoheitlichen Zwangsmitteln.
Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht; BGH, Urteil vom 09.01.2024, II ZR 220/22
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