
Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht; BGH, Urteil vom 09.01.2024, II ZR 220/22
Nach einem neuen Urteil des BGH erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung gemäß Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18 auf.
BGH v. 12.4.2022 – XI ZR 179/21
Auf der Grundlage dieses Urteils eröffnen sich dem Verbraucher neue Chancen des Widerrufs des Darlehens, nachdem der BGH an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhält. Die nationale Regelung in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB lässt nach ihrem Wortlaut offen, ob im Darlehensvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Verzugszinssatz mitzuteilen ist. Die Vorschrift erfordert die Unterrichtung über den „Verzugszinssatz“. Dieser Wortlaut ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die bloße Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Regelung den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht genügt, sondern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz anzugeben ist.
PAULUS legal prüft die Erfolgsaussichten des Darlehenswiderrufs auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung, aber auch hinsichtlich weiterer Widerrufsgründe.
Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht; BGH, Urteil vom 09.01.2024, II ZR 220/22
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