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15.03.2022, Roman Paulus

Oberlandesgericht München bestätigt geänderte Rechtsprechung gegen die AXON GmbH

In einer von PAULUS legal geführten Berufung vor dem Oberlandesgericht München, Az.: 32 U 6473/21, wurde die geänderte Rechtsprechung zugunsten der Leasingnehmerin bestätigt.

Somit bildet sich auf der Grundlage der Entscheidungen des OLG München vom 08.10.2020, 32 U 90/20 und vom 09.07.2020, 32 U 449/20 eine einheitliche Rechtsprechung heraus.

Die Axon GmbH ist der Rechtsnachfolger der Axon Leasing GmbH und der Axon Leasing AG. Die Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingvertrag aus Sicht der Kunden wirtschaftlich nur dann Sinn machte, wenn die Kaufoption verbindlich vereinbart ist. In zahlreichen Fällen wurde den Kunden der Axon GmbH durch schriftliche Vertragsergänzungen in verschiedenen Varianten und häufig auch mündlich versprochen, sie könnten die von der Axon GmbH geleasten Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Zeit für einen bestimmten Ablösebetrag erwerben. Daran hält sich die Axon GmbH in zahlreichen Fällen nicht und macht die Herausgabe/Übereignung gerichtlich geltend. Während bisher Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Kaufoption im Wesentlichen nur durch Beweisführung einer arglistigen Täuschung bestanden, kann nach Änderung der Rechtsprechung schon auf der jeweiligen vertraglichen Grundlage eine Kaufoption begründet werden.

Es wird seitens des OLG München nunmehr die Auffassung vertreten, dass aufgrund des § 303 c BGB die in den Vertragsergänzungen aufgenommenen Form- und Fristenregelungen nach AGB-rechtlich nicht wirksam sind. Aus gleichem Grund kommt die Schriftformklausel nicht zum Tragen.

Selbst für die Vertragsergänzung, die nach ihrem Wortlaut keine Kaufoption, allerdings ein verbindliches Versprechen, in Vertragsverhandlungen über die vorzeitige Ablöse einzutreten vorsieht, bestehen gute Erfolgschancen, die Kaufoption durchzusetzen bzw. geltend gemachte Herausgabeansprüche der Axon GmbH zur Abweisung zu bringen.

Hierzu sollten außerhalb der Vertragsergänzung Anhaltspunkte dargelegt werden können, wonach dem Kunden eine Kaufoption eingeräumt werden sollte. Dienlich sind insoweit, ein gleich aufgebauter Vorgängervertrag, wonach Axon eine Kaufoption zugelassen hat oder eine entsprechende mündliche Abrede oder E-Mail-Korrespondenz.

Legen Sie PAULUS legal gerne Ihren Axon-Leasingvertrag zur Prüfung im Rahmen einer Erstberatung vor oder lassen Sie sich, wenn Sie mit der AXON GmbH vertraglich verbunden sind, rechtzeitig beraten.

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