
Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht; BGH, Urteil vom 09.01.2024, II ZR 220/22
Muss ein Steuerberater, wenn er bei der Jahresabschlusserstellung für eine Gesellschafterkennt, dass diese die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht erfüllt, auf diesen Umstand hinweisen? Haftet er, wenn er dies nicht tut? Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.01.2017, Az.: 258/14) grundsätzlich ja. Wie nun seitens des OLG Jena entschieden wurde, kann dies jedoch erst an diesem Zeitpunkt der BGH-Entscheidung gelten.
Das OLG Jena begründet dies damit, dass erst ab diesem Zeitpunkt dem Steuerberater ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Dies erscheint fraglich. Eine grundsätzliche Verpflichtung des mit der Erstellung der Steuerbilanz beauftragten Steuerberaters, das Unternehmen bei bilanzieller Überschuldung auf die Pflicht eines Insolvenzantrages hinzuweisen, wurde seitens des BGH zwar lange verneint. Welche Pflichten den Steuerberater treffen, hängt jedoch auch davon ab, was im Steuerberatungsvertrag vereinbart ist. Dortige Regelungen bleibt oft unbeachtet.
Dennoch hat sich das Bild gewandelt. Während der BGH noch im Jahr 2013 die Frage einer obligatorischen Insolvenzwarnung- und Beratungspflicht durch Steuerberater im regelfall abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: IX ZR 64/13), ist es heute für steuerliche Berater und andere Berufsgruppen von Unternehmen unerlässlich, sich mit der Frage auseinander zu setzen, wann ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Denn durch den ebenfalls durch das SanInsFoG eingeführten § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz) ist es gesetzliche Regelung, dass einen Steuerberater, Rechtswalt oder Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen Prüfungs- und Warnpflichten hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit von Unternehmen treffen.
Es zeigt sich, dass diese gesetzliche Regelung dazu führen wird, dass noch häufiger als in der Vergangenheit im Rahmen von Insolvenzverfahren durch Insolvenzverwalter geprüft werden wird, ob eine Möglichkeit besteht, die Personen, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt haben, in Haftung zu nehmen, da diese ihren Hinweis- und Warnpflichten nicht nachgekommen sind. Ob hier ein Ausschluss des Verschuldensvorwurfs für Fälle vor 2017 tatsächlich durchgesetzt werden können, bewerten wir kritisch.
Deshalb empfehlen und gestalten wir ein Formularschreiben zur Erfüllung der Hinweispflichten zu erstellen und dieses vorsorglich und konsequent einzusetzen. Ein Verweis auf die nunmehr ausdrücklich normierten Pflichten sollte zur Rechtfertigung gegenüber dem Mandanten beitragen.
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