Im Kern geht es um die Anwendung von § 15 Abs. 1 HGB, der den Schutz des Rechtsverkehrs vor der wahren Rechtslage sicherstellt, solange eine eintragungspflichtige Tatsache (wie im zu entscheidenden Fall die Abberufung eines Geschäftsführers) nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Geschäftsgegner weiß oder es sich ihm aufdrängen muss, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht.
Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten nach dem BGH auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.